Auszug: Wer zahlt Schönheitsreparaturen? Teil 1

Die abgenutzen Wände, der Kratzer im Parket, Schimmelspuren im Bad, die kaputte Badewanne – sie ziehen um und haben alle Hände voll zu tun und Ihr Vermieter möchte Sie an Kleinreparaturen oder Schönheitsreparaturen beteiligen? In unserem Blog erfahren Sie, welche Rechte haben Sie als Mieter.

In welchem Zustand soll die Wohnung bei Wohnungsübergabe sein?

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Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung „geräumt“ an den Vermieter zurückzustellen. Die Verpflichtung zur Räumung heißt Entfernung aller nicht mitvermieteten Sachen. Der Mieter hat bei Umzug Wien also nicht nur seine eigenen Gebrauchsgegenstände und Möbel zu entfernen, sondern auch die jener Personen, die ihre Benützungsrechte von ihm abgeleitet haben (Angehörige, Mitbewohner, Untermieter).

 

Nach der prinzipiellen Regelung des § 1109 ABGB hat der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzustellen hat, wie er ihn angemietet hat, vermindert um die gewöhnliche Abnützung. Der Mieter hat also für die normale (übliche) Abnützung des Bestandsgegenstandes durch seinen vertragsgemäßen Gebrauch nicht aufzukommen.

Für die Nutzung der ihm überlassenen Wohnung zahlt der Mieter ja auch den Mietzins; damit sind alle üblichen Abnützungsspuren, die durch einen Wohnungsgebrauch entstehen, abgegolten.

Nach der gesetzlichen Regelung haftet der Mieter also grundsätzlich nur für übermäßige Abnützung und Missbrauch. Wird die Wohnung vom Mieter übermäßig abgenützt zurückgegeben, haftet der Mieter für die Kosten der Beseitigung dieses Zustandes.

Der Vermieter hat dann einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Mieter, den die Beweislast für sein mangelndes Verschulden am eingetretenen Schaden trifft. Der Vermieter muss seinen Anspruch binnen eines Jahres nach Rückstellung der Wohnung gerichtlich geltend machen.  

Was sind Schönheitsreparaturen?

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Schönheitsreparatur ist ein Ausdruck für bestimmte, rein dekorative Arbeiten, die an einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Geschäftsraum zur Verbesserung des Aussehens des Raumes und zur Behebung von oberflächlichen Schäden vorgenommen werden. Um eine Reparatur im eigentlichen Sinne handelt es sich nicht. Im Rechtsstreit ist häufig fraglich, ob diese Arbeit bei Auszug erforderlich ist und, falls ja, wer sie durchführen muss: der Mieter oder der Vermieter.

Was gehört zu Schönheitsreparaturen bei Auszug?

Schönheitsreparaturen umfassen:

  • das Anstreichen, Tapezieren oder Kalken der  Decken und Wände
  • das Streichen der Innentüren
  • das Streichen der Holz-Fußböden, Heizkörper und Heizungsrohre
  • das Streichen der Holz-Fenster und Außentüren von innen

Was sind keine Schönheitsreparaturen?

Zu Schönheitsreparaturen gehört nicht:

  • das Anstreichen der Fußleisten 
  • die Beseitigung von Rissen in der Decke
  • das Abschleifen des Parketts,
  • der Austausch von zerschlissenen Teppichböden

Müssen Schönheitsreparaturen vom Handwerker ausgeführt werden?

Bei Auszug muss man keinen Fachmann für Renovierungsarbeiten engagieren, sondern darf selbst tätig werden. Schönheitsreparaturen sind „fachmännisch und in mittlerer Art und Güte“ auszuführen. Das heißt zum Beispiel, dass Sie einen  deckenden und gleichmäßigen Anstrich hinbekommen müssen. Rauhfaser darf drei bis vier Mal überstrichen werden. Farbnasen sind ebenso tabu wie Pinselhaare an der Wand oder überstrichene  Lichtschalter und Steckdosen. 

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